Bayerische Staatsangehörigkeit

Der Artikel 6 des Bayerischen Grundgesetzes von 1946 behandelt die Bayerische Staatsangehörigkeit und es scheint dass die meisten Bayern nicht damit vertraut sind.

Hier ist der Auszug:

Artikel 6 Staatsangehörigkeit

(1) Die Staatsangehörigkeit wird erworben

  1. durch Geburt;
  2. durch Legitimation;
  3. durch Eheschließung;
  4. durch Einbürgerung.

(2) Die Staatsangehörigkeit kann nicht aberkannt werden.

(3) Das Nähere regelt ein Gesetz über die Staatsangehörigkeit.

Artikel 7 Staatsbürger

(1) Staatsbürger ist ohne Unterschied der Geburt, der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens und des Berufs jeder Staatsangehörige, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Somit können wir stolz darauf sein, daβ wir immer Bayern sind aber in besonderen Umständen durch Eheschließung und Einbürgerung sogar auch Preuβen annehmen.

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